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Legionellenbefall: Was tun? Sofortmaßnahmen im Überblick

Checkliste Sofortmaßnahmen

  1. Messwert prüfen. Wurde der technische Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml erreicht? Der Laborbericht nennt den Wert je Probenahmestelle.
  2. Gesundheitsamt informieren. Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml erreicht, muss der Betreiber das Gesundheitsamt unverzüglich informieren, sofern nicht bereits die Untersuchungsstelle die Anzeige nachweislich gemacht hat. Auch die zugelassene Untersuchungsstelle muss das Erreichen des Maßnahmenwerts unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen. Klären Sie, wer in Ihrem Fall meldet.
  3. Ursache klären. Eine Ortsbesichtigung gehört zur Aufklärung der Ursache. Die Pflicht dazu liegt beim Betreiber der Anlage.
  4. Risikoabschätzung erstellen. Schriftlich, nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes. Seit der Trinkwasserverordnung 2023 heißt die Gefährdungsanalyse Risikoabschätzung. Der Titel der UBA-Empfehlung verwendet den älteren Begriff noch.
  5. Schutzmaßnahmen durchführen. Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dazu zählt je nach Befund die Desinfektion. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten.Hier können wir helfen: Für die Desinfektion vermitteln wir einen Fachbetrieb aus Ihrer Region. Die übrigen Schritte liegen beim Betreiber. Fachbetrieb anfragen
  6. Nutzer informieren. Bei höheren Werten empfehlen Gesundheitsämter, Nutzer zu informieren und vom Duschen abzuraten, bis Nachuntersuchungen Werte unter 100 KBE pro 100 ml zeigen (Merkblatt der Stadt Münster).
  7. Gesundheitsamt über Maßnahmen unterrichten. Unverzüglich, mit den ergriffenen Maßnahmen.
  8. Nachbeprobung veranlassen. Nach der Desinfektion sollte eine Nachbeprobung erfolgen. Aus Gründen der Unparteilichkeit führt sie nicht der desinfizierende Fachbetrieb durch, sondern eine unabhängige Stelle. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer unabhängigen Stelle.

Extrem hohe Werte: Ab etwa 10.000 KBE pro 100 ml sehen Gesundheitsämter in der Regel besondere Maßnahmen vor, zum Beispiel ein Duschverbot. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall.

Wer ist zuständig?

Zuständig ist das Gesundheitsamt am Ort der Anlage. Auf unseren Regionsseiten steht das zuständige Amt, soweit bereits geprüft.

Welche Rolle spielt die Desinfektion?

Die Desinfektion ist eine mögliche Maßnahme nach § 51. Der Fachbetrieb kann sie ausführen. Sie senkt die Keimzahl und ersetzt weder Risikoabschätzung noch Ursachenbehebung. Siehe thermische Desinfektion und chemische Desinfektion.

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Quellen